Die medizinische Behandlungspflege wird über ein Rezept vom Arzt verordnet und umfasst alle Tätigkeiten, die nur Fachkräfte aus der Gesundheits- und Altenpflege im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person durchführen. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandswechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.
Die Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Tätigkeiten, die ein Haus- oder Facharzt verordnet und eine examinierte Pflegekraft durchführt. Das können beispielsweise sein:
Die Vorrausetzung für die Behandlungspflege ist eine ärztliche Verordnung (Rezept). Sie können sich die Behandlungspflege verschreiben lassen, wenn Sie zum Beispiel wegen eines Unfalls oder wegen der Verschlimmerung einer Krankheit medizinisch versorgt werden müssen. Ein Pflegegrad ist nicht notwendig. Die Behandlungspflege ist meist befristet (Ausnahme Sicherungspflege) und umschließt damit vor allen Maßnahmen, die nur vorübergehend notwendig sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie nach einer Operation medizinische Hilfe bei der Wundversorgung benötigen. Der Arzt entscheidet, ob die Behandlungspflege notwendig ist und stellt dann das Rezept aus.
Abrechnung der Behandlungspflege zwischen Krankenkasse und Pflegedienst. Die Verordnung Ihres Arztes für Leistungen einer medizinischen Behandlungspflege nach SGB V reichen Sie an den zuständigen ambulanten Pflegedienst weiter, der Ihre Behandlungspflege übernimmt. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes rechnen die erbrachten Leistungen im Anschluss direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Als Privatversicherter gehen Sie je nach Krankenkasse gelegentlich in finanzielle Vorleistung, die Kosten werden in der Regel aber auch von privaten Krankenkassen übernommen.